Notar

Notar

Dem Notar sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen. Der Notar übt eine präventive Rechtskontrolle aus und errichtet Urkunden, die bindende Beweiskraft gegenüber Gerichten haben und unmittelbar vollstreckbar sind.

Allgemeine Informationen:

Allgemeine Informationen:

  • Präventive Rechtskontrolle:

    Das deutsche Rechtspflegesystem geht entsprechend der Rechtslage in den meisten kontinentaleuropäischen Mitgliedstaaten im Zivilrecht von einem Zweisäulenmodell aus. Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz unerfahrener, ungewandter Beteiligter vor rechtlicher Benachteiligung und gewährleistet Rechts- und Beweissicherheit zum Zweck späterer Streitvermeidung. Die präventive Rechtskontrolle der Notare hat gegenüber der richterlichen Streitentscheidung eine echte Komplementärfunktion. Ihnen kommt gewissermaßen als „Richtern im Vorfeld“ eine eigene hoheitliche Kontroll- und Entscheidungskompetenz zu.


    Mit der den Notaren zugewiesenen Beurkundungszuständigkeit erfüllen sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechtspflegeverfahrens die Justizgewährungspflicht des Staates, die zu einer abschließenden Entscheidung mit unmittelbaren Rechtsfolgen für die Beteiligten führt: Nur durch die Beurkundung kommt im Falle eines Beurkundungserfordernisses ein rechtswirksamer Vertrag zustande. Genau wie der Justizgewährungsanspruch des Bürgers den Richter zur Streitentscheidung verpflichtet, verpflichtet der Urkundsgewährungsanspruch den Notar zur Vornahme einer rechtmäßigen Urkundshandlung (§ 15 Abs. 1 BNotO). Sind die beabsichtigten Regelungen rechtswidrig, muss der Notar dagegen die Beurkundung ablehnen (§ 4 BeurkG). Hiergegen ist wie bei gerichtlichen Entscheidungen die Beschwerde zum Landgericht eröffnet.

  • Bindende Beweiskraft

    Besondere Bedeutung kommt der beweisrechtlichen Bindungswirkung notarieller Urkunden zu: Die Feststellungen des Notars über die Urkundsbeteiligten sowie Ort, Zeitpunkt und Inhalt der beurkundeten Erklärung sind für die Gerichte nach §§ 415 ff. ZPO bindend und schränken sie in der Beweiswürdigung und damit in der Ausübung ihrer richterlichen Befugnisse ein.

  • Vollstreckungsfunktion

    Notarielle Urkunden sind regelmäßig auch Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. Dadurch werden den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart. Die Zuständigkeit des Notars zur Errichtung von Vollstreckungstiteln und zur Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen (§ 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist Ausdruck seiner hoheitlichen Befugnisse: Die Vollstreckungsklausel enthält die Eingriffsermächtigung für den Zugriff durch das Vollstreckungsorgan. Der Notar nimmt bei der Titelerrichtung und Klauselerteilung funktional betrachtet originär Befugnisse wahr, die ansonsten Gerichten zugewiesen sind.

  • Auswahl, Ernennung und Aufsicht

    Notare sind in das Justizsystem in Deutschland eingebunden. Nach § 4 Satz 1 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den aktuellen Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Auswahl und Ernennung der Notare obliegen der staatlichen Justizverwaltung. Die Dienstaufsicht führt der Präsident des Landgerichts bzw. Oberlandesgerichts im jeweiligen Bezirk.

  • Dienstrechtliche Stellung des Notars

    Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars haben viele Seiten: Einerseits repräsentiert er den Staat. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dies kommt für den rechtsuchenden Bürger bildhaft darin zum Ausdruck, daß der Notar ein Amtsschild mit dem Landeswappen benutzt. Für Bürger und Unternehmen tritt auch die andere Seite hervor: Der Notar als unabhängiger und unparteilicher Vertragsgestalter und Streitschlichter.


    Notare sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen, deren Urkunden für Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Schutz des Unerfahrenen sorgen. Der Notar wird als Amtsperson vom jeweiligen Ministerium der Justiz ernannt. Bei der Auswahl der Bewerber werden strenge Maßstäbe angelegt. Jeder Notar hat eine mehrjährige Ausbildung durchlaufen, die nicht nur seine fachliche Qualifikation, sondern auch seine soziale Kompetenz in schwierigen Verhandlungssituationen (z.B. dem Abschluß von Scheidungsvereinbarungen) sicherstellen soll.


    So darf zum Notar nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt, d.h. die erste und zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Zudem muß der Bewerber nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt des Notars geeignet sein (§ 5 BNotO). Für die erstmalige Bestellung zum Notar gilt eine Altersgrenze von 60 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Daneben hat der Gesetzgeber seit 2011 eine weitere schriftliche und mündliche Prüfung für die Zulassung zum Anwaltsnotariat (wie hier in Hessen) eingeführt, welche zusätzlich die fachliche Eignung der Notare sicherstellt.


    Notare unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die deren allgemeine Amtsführung regelmäßig überprüfen. Für Notare gelten ähnliche dienstrechtliche Vorschriften wie für Landesjustizbeamte und Richter. Sie unterliegen der Disziplinargewalt der jeweiligen Landesjustizverwaltung.


    Bei ihrer Amtsausübung, insbesondere bei der Urkundsgestaltung, sind die Notarinnen und Notare wie Richter sachlich und persönlich unabhängig. Sie sind allein dem Gesetz unterworfen.


    Während seines Berufslebens erhält sich der Notar seine fachliche und soziale Qualifikation. Das Gesetz verpflichtet ihn, sich kontinuierlich fortzubilden.


    Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Notars steht immer der Mensch. Denn ebenso wichtig wie äußerste Genauigkeit und fundiertes Wissen ist Verständnis für die Anliegen, Sorgen und Nöte der Ratsuchenden.



Spezielle Informationen:

  • Grundstückangelegenheiten

    Änderungen in den Grundbüchern wie etwa Eigentumswechsel, Grundschuldeintragungen und -löschungen, Nießrauch, Dienstbarkeiten, Teilungserklärungen etc. erfordern grundsätzlich eine öffentlich beglaubigte Erklärung, in den wichtigen Fällen sogar eine notarielle Beurkundung (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsunterwerfung, etc.).

    Als Notar berate ich alle Beteiligten unparteilich und somit neutral über die Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken. Dazu erforsche ich zunächst, was die Beteiligten wünschen, um dann diese Wünsche  in eine rechtssichere Form zu bringen.


  • Erbrecht

    Testamente können handschriftlich oder notariell errichtet werden. Zu beachten sind hier neben formalen Fallstricken auch zahlreiche Aspekte des deutschen Erbrechtes samt speziellen Rechtsbegriffen, die juristischen Laien oftmals nicht bewußt sind. Die Aufgabe des Notars ist es, die Wünsche der Erblasser zu ermitteln und so präzise zu Papier zu bringen, daß im Todesfalle diese Wünsche auch ohne Auslegungsstreitigkeiten umgesetzt werden. Ziel ist es, Streitigkeiten unter den Erben oder zwischen Erben und enterbten Personen zu vermeiden.

    Zu prüfen ist auch, ob ein notarielles Testament möglicherweise im Ergebnis sogar in Bezug auf die Kosten günstiger ist, als ein handschriftliches Testament. Denn letztere bedeuten oftmals für die Erben die Notwendigkeit eines Erbscheinverfahrens, welches je nach Wert des Nachlasses teurer sein kann, als das notarielle Testament, welches in der Regel das Erbscheinverfahren erspart.

    Erbverträge, Pflichteilverzichte und Erbverzichte sind erbrechtliche Vertragsarten, die eine notarielle Beurkundung aus guten Grund erfordern, da auch hier die rechtlichen Hintergründe und die Risiken erläutert und die konkrete Ausgestaltung den tatsächlichen Wünschen der Beteiligten angepaßt sein muss.


  • Familienrecht

    Im Vorfeld oder während einer Ehe kann es sinnvoll sein, einen Ehevertrag  abzuschließen. Nach meiner Erfahrung bestehen in diesem Zusammenhang bei den Ehepartnern juristische Fehleinschätzungen, welcher Güterstand oder welche Modifizierung rechtlich in bestimmten Lebenslagen sinnvoll ist und auch, welche Regelungen die Rechtsprechung als zulässig und welche als unzulässig erachtet.

    Im Vorfeld von Ehescheidungen kann eine einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung  sinnvoll sein, um langjährige Streitigkeiten um Ausgleichsansprüche, Unterhalt, Rentenanwartschaften, Hausrat und den Umgang mit den Kindern zu vermeiden.


  • Vorsorgevollmachten/Betreuungsverfügungen/Patientenverfügungen

    Vielen Menschen ist nicht bewußt, daß der eigene Ehepartner oder die Kinder keine automatische Bevollmächtigung haben, bei zeitweiligem oder dauerhaften Ausfall der eigenen persönlichen Handlungsfähigkeit rechtliche Entscheidungen treffen zu dürfen.

    In diesem Fällen ist dann das Betreuungsgericht verpflichtet, einen Betreuer zu bestellen. Dies kann ein Familienangehöriger sein, muß es aber nicht.

    Besser ist es, im Vorfeld zu regeln, wer unter welchen Umständen welche Entscheidungen treffen darf und soll. 

    Besteht nämlich eine solche Vorsorgevollmacht (in der Regel mit Betreuungsverfügung), darf das Betreuungsgericht nur noch in seltenen Ausnahmefällen einen fremden Betreuer bestellen. Hier empfiehlt sich die Beratung durch den Notar.

    Patientenverfügungen regeln das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihren behandelnden Ärzten für den Fall, daß Sie selbst nicht mehr Ihren Willen äußern können. Sprechen Sie uns an, um eine Beratung auch in dieser Hinsicht zu erhalten.


  • Gesellschaftsrecht

    Die Gründung einer GmbH ist ein häufiger Wunsch vieler Selbständigen. Es lockt hier vor allem die Haftungsprivilegierung im Insolvenzfall. Der Gesetzgeber hat aber wohlbedacht die GmbH mit zahlreichen formellen und haftungsrechtlichen Risiken ausgestaltet, um Mißbrauch und leichtfertiges Handeln zu vermeiden. Daher ist die Gründung einer GmbH an zahlreiche Formalitäten gebunden, unter anderen die Gründung bei einem Notar. 

    Daneben empfiehlt sich dringend, im Vorfeld auch einen kompetenten Steuerberater aufzusuchen, der über steuerrechtliche, buchhalterische und bilanzielle Folgen einer GmbH-Gründung berät.

    Aber auch andere Anmeldungen zu den Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregistern erfordern in aller Regel die Einreichung der einzelnen Anmeldetatbestände in geordneter, öffentlich beglaubigter und elektronischer Form durch einen Notar.


  • Beglaubigungen

    Neben Beurkundungen ist in zahlreichen Fällen die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift erforderlich. Dies gilt bei bestimmten Genehmigungen und Zustimmungen (meist im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften) ebenso wie bei Erbschaftsausschlagungen und anderen Erklärungen gegenüber Behörden oder Gerichten.

  • Grundstückangelegenheiten

    Änderungen in den Grundbüchern wie etwa Eigentumswechsel, Grundschuldeintragungen und -löschungen, Nießrauch, Dienstbarkeiten, Teilungserklärungen etc. erfordern grundsätzlich eine öffentlich beglaubigte Erklärung, in den wichtigen Fällen sogar eine notarielle Beurkundung (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsunterwerfung, etc.).

    Als Notar berate ich alle Beteiligten unparteilich und somit neutral über die Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken. Dazu erforsche ich zunächst, was die Beteiligten wünschen, um dann diese Wünsche  in eine rechtssichere Form zu bringen.


  • Erbrecht

    Testamente können handschriftlich oder notariell errichtet werden. Zu beachten sind hier neben formalen Fallstricken auch zahlreiche Aspekte des deutschen Erbrechtes samt speziellen Rechtsbegriffen, die juristischen Laien oftmals nicht bewußt sind. Die Aufgabe des Notars ist es, die Wünsche der Erblasser zu ermitteln und so präzise zu Papier zu bringen, daß im Todesfalle diese Wünsche auch ohne Auslegungsstreitigkeiten umgesetzt werden. Ziel ist es, Streitigkeiten unter den Erben oder zwischen Erben und enterbten Personen zu vermeiden.

    Zu prüfen ist auch, ob ein notarielles Testament möglicherweise im Ergebnis sogar in Bezug auf die Kosten günstiger ist, als ein handschriftliches Testament. Denn letztere bedeuten oftmals für die Erben die Notwendigkeit eines Erbscheinverfahrens, welches je nach Wert des Nachlasses teurer sein kann, als das notarielle Testament, welches in der Regel das Erbscheinverfahren erspart.

    Erbverträge, Pflichteilverzichte und Erbverzichte sind erbrechtliche Vertragsarten, die eine notarielle Beurkundung aus guten Grund erfordern, da auch hier die rechtlichen Hintergründe und die Risiken erläutert und die konkrete Ausgestaltung den tatsächlichen Wünschen der Beteiligten angepaßt sein muss.


  • Familienrecht

    Im Vorfeld oder während einer Ehe kann es sinnvoll sein, einen Ehevertrag  abzuschließen. Nach meiner Erfahrung bestehen in diesem Zusammenhang bei den Ehepartnern juristische Fehleinschätzungen, welcher Güterstand oder welche Modifizierung rechtlich in bestimmten Lebenslagen sinnvoll ist und auch, welche Regelungen die Rechtsprechung als zulässig und welche als unzulässig erachtet.

    Im Vorfeld von Ehescheidungen kann eine einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung  sinnvoll sein, um langjährige Streitigkeiten um Ausgleichsansprüche, Unterhalt, Rentenanwartschaften, Hausrat und den Umgang mit den Kindern zu vermeiden.


  • Vorsorgevollmachten

    Vielen Menschen ist nicht bewußt, daß der eigene Ehepartner oder die Kinder keine automatische Bevollmächtigung haben, bei zeitweiligem oder dauerhaften Ausfall der eigenen persönlichen Handlungsfähigkeit rechtliche Entscheidungen treffen zu dürfen.

    In diesem Fällen ist dann das Betreuungsgericht verpflichtet, einen Betreuer zu bestellen. Dies kann ein Familienangehöriger sein, muß es aber nicht.

    Besser ist es, im Vorfeld zu regeln, wer unter welchen Umständen welche Entscheidungen treffen darf und soll. 

    Besteht nämlich eine solche Vorsorgevollmacht (in der Regel mit Betreuungsverfügung), darf das Betreuungsgericht nur noch in seltenen Ausnahmefällen einen fremden Betreuer bestellen. Hier empfiehlt sich die Beratung durch den Notar.

    Patientenverfügungen regeln das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihren behandelnden Ärzten für den Fall, daß Sie selbst nicht mehr Ihren Willen äußern können. Sprechen Sie uns an, um eine Beratung auch in dieser Hinsicht zu erhalten.


  • Gesellschaftsrecht

    Die Gründung einer GmbH ist ein häufiger Wunsch vieler Selbständigen. Es lockt hier vor allem die Haftungsprivilegierung im Insolvenzfall. Der Gesetzgeber hat aber wohlbedacht die GmbH mit zahlreichen formellen und haftungsrechtlichen Risiken ausgestaltet, um Mißbrauch und leichtfertiges Handeln zu vermeiden. Daher ist die Gründung einer GmbH an zahlreiche Formalitäten gebunden, unter anderen die Gründung bei einem Notar. 

    Daneben empfiehlt sich dringend, im Vorfeld auch einen kompetenten Steuerberater aufzusuchen, der über steuerrechtliche, buchhalterische und bilanzielle Folgen einer GmbH-Gründung berät.

    Aber auch andere Anmeldungen zu den Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregistern erfordern in aller Regel die Einreichung der einzelnen Anmeldetatbestände in geordneter, öffentlich beglaubigter und elektronischer Form durch einen Notar.


  • Beglaubigungen

    Neben Beurkundungen ist in zahlreichen Fällen die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift erforderlich. Dies gilt bei bestimmten Genehmigungen und Zustimmungen (meist im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften) ebenso wie bei Erbschaftsausschlagungen und anderen Erklärungen gegenüber Behörden oder Gerichten.

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